Am 14. Januar 2019 tritt in
Spanien ein neues Markengesetz in Kraft, mit dem die spanische Gesetzgebung an
die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2015 angepasst wird.
Nachfolgend möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen informieren:
- Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, die Registrierung einer Marke zu beantragen
- Die Voraussetzung, dass das beantragte Zeichen einer grafischen Darstellung unterliegen muss, ist nicht mehr erforderlich. Die Marke kann somit auf beliebige Weise dargestellt werden, vorausgesetzt, der Schutzgegenstand ist eindeutig bestimmt. So können unter anderem Geruchs- oder Geschmacksmarken eingetragen werden.
- Die bislang in Spanien existierende Unterscheidung zwischen bekannten Marken (well-known trademarks, d.h. in ihrem Tätigkeitsbereich bekannt) und berühmten Marken (renowned trademarks, d.h. jene, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind) entfällt. Nach dem neuen Gesetz werden nur noch berühmte Marken geschützt, und zwar in dem Rahmen, der ihnen gemäß dem erlangten Ruf zusteht.
- Das Gesetz fügt ein neues absolutes Schutzhindernis hinzu: die Unmöglichkeit der Registrierung als Marke all jener Zeichen, die mit eingetragenen Bezeichnungen von Pflanzensorten, Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Herkunftsangaben unvereinbar sind.
- Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren dazu aufgefordert werden kann, die Benutzung der älteren Marken zu belegen, auf denen der Widerspruch basiert, wenn diese vor mehr als fünf Jahren bewilligt wurden. Für die Frage der Benutzung waren in Spanien bislang nur die Gerichte zuständig. Wir wissen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht, welche Art von Beweisen vom spanischen Markenamt zugelassen werden, gehen aber davon aus, dass sie denjenigen ähnlich sind, die vom EUIPO akzeptiert werden.
- In Markenverletzungsverfahren können Klagen gegen den Inhaber der jüngeren Marke nicht eingeleitet werden, wenn sie unangreifbar geworden ist, weil der Inhaber der älteren Marke deren Benutzung geduldet hat. Oder weil die ältere Marke zum Zeitpunkt der jüngeren Anmeldung nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um deren Nichtigkeit zu bewirken.
- Die Legitimität der Lizenznehmer ändert sich. Diese können ohne Einwilligung des Inhabers keine Markenrechtsverletzung einleiten, es sei denn, es besteht eine entsprechende Vereinbarung. Allerdings kann der ausschließliche Lizenznehmer ein solches Verfahren einleiten, wenn er den Inhaber über die Verletzung informiert und um Einleitung des Verfahrens gebeten, dieser jedoch die entsprechenden Maßnahmen nicht veranlasst hat.
- Zu guter Letzt gibt es wichtige Änderungen in Bezug auf Nichtigkeits- und Löschungsverfahren. Diese Verfahren werden nicht länger vor den Gerichten, sondern in Zukunft in der Verwaltungsinstanz vor dem Spanischen Patent- und Markenamt durchgeführt. Diese wichtige Änderung tritt allerdings erst 2023 in Kraft, da beim Spanischen Amt eine entsprechende interne Anpassung erforderlich ist, um diesen neuen Kompetenzen gerecht werden zu können.
Für eventuelle Rückfragen oder weitere Informationen zur Gesetzesreform stehen wir Ihnen unter thesilverclover@iberianip.com jederzeit gern zur Verfügung.